Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Oberwegner GmbH Schalt- und Regelanlagen Gebäudeleittechnik
Stand: Mai 2021
Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge mit Kunden/Auftraggebern der
Firma
Oberwegner GmbH
Schalt- und Regelanlagen
Gebäudeleittechnik
Röseweg 2
89165 Dietenheim
Tel. 07347/9636-0
Fax 07347/9636-16
E-Mail info@oberwegner.com
Geschäftsführer , Florian Dobner
Umsatzsteuer ID DE 173085174
Handelsregister Ulm HRB 1850
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsleistungen der Firma Oberwegner GmbH Schalt- und Regelanlagen Gebäudeleittechnik im Folgenden nur noch Firma Oberwegner GmbH.
Für alle Leistungen der Firma Oberwegner GmbH, insbesondere Lieferung und Montage, Planung, Installation und Wartungsarbeiten gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Stand.
Sie finden auch Anwendung im Zusammenhang mit Auskünften, Beratungen und Nebenleistungen.
Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden oder deren Beauftragten, werden grundsätzlich nicht akzeptiert und gelten nicht.
Die Firma Oberwegner GmbH speichert alle Vertragsunterlagen. Kopien hiervon erhalten die Kunden auf Anfrage.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen zum Download unter der URL https://oberwegner.de/agb zum Download zur Verfügung.
Die Firma Oberwegner GmbH ist berechtigt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der allgemeinen Geschäftsentwicklung anzupassen.
1. Vertragsabschluss
Der Vertrag wird ausschließlich in deutscher Sprache abgeschlossen.
Im Falle einer Bestellung ist der Kunde 14 Tage an sein Vertragsangebot gebunden. Der Vertrag kommt zustande, sofern die Firma Oberwegner GmbH diesen schriftlich und/oder per Fax bzw. E-Mail Angebot innerhalb der 14 Tage bestätigt oder die Leistung erbringt. Die Bestelllungen werden von der Firma Oberwegner GmbH gespeichert. Bei Abhandenkommen der Vertragsunterlagen kann die Firma Oberwegner diese dem Kunden zur Verfügung stellen.
Angebote der Firma Oberwegner GmbH sind grundsätzlich freibleibend. Erfolgen Lieferungen und/oder Leistungen ohne Auftragsbestätigungen bzw. Werk- oder Bauvertrag, so ist die Rechnung und/oder der Lieferschein als Auftragsbestätigung anzusehen unter Zugrundelegung der geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Oberwegner GmbH .
Der Leistungsumfang von Gewerken ergibt sich aus folgenden Dokumenten
Bestimmungen des Vertrages
Bau/Leistungsbeschreibung
sämtliche Planungsunterlagen
Unterlagen der Baugenehmigung und alle sonstige Planungsunterlagen
DIN-Vorschriften
Werkvertragsrecht des BGB
alle einschlägigen anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung des Stands der Technik
Bei Unklarheiten und Widersprüchen gilt die oben genannte Reihenfolge in der entsprechenden Rangfolge. Ein Widerspruch besteht nur dann, wenn Anforderungen und/oder Leistungen in den Vertragsbestandteilen unterschiedlich definiert sind.
2. Baugenehmigung
Der Auftraggeber ist für alle, für die Durchführung der Baumaßnahme evtl. erforderlichen rechtlichen Genehmigungen einschließlich der eventuell erforderlichen Genehmigungen zur Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes verantwortlich.
Der Auftraggeber ist für die Geeignetheit und Güte des Bauwerkes einschließlich der Grundwasserverhältnisse und etwaiger Altlasten verantwortlich. Stellen sich Mängel ein oder besondere Risiken des Bauwerkes heraus, trägt der Auftraggeber alle hieraus sich ergebenden Mehrkosten. Alle Kosten und Terminrisiken, die mit einer problematischen Beschaffenheit des Baugrundes verbunden sind, sind grundsätzlich nie in den Pauschalpreisen enthalten.
In Pauschalpreisen sind auch niemals Mehrkosten enthalten, die durch Behinderungen entstehen, die durch andere Gewerke des Bauvorhabens verursacht sind.
In Pauschalpreisen sind folgende Leistungen ebenfalls nicht enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde:
Sämtliche Planungsleistungen insbesondere Ausführungs- und alle Detailplanungen.
Sämtliche Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Baustellenverkehrs.
Alle notwendigen Absperrungen, Beschilderungen und Beleuchtungen.
Sicherung aller erbrachten Leistungen bis zur Abnahme, auch während etwaiger Unterbrechung der Baumaßnahme.
Aufbau, Vorhalten, Er- und Unterhaltung, Abbau und Transport der gesamten Baustelleneinrichtung.
Alle notwendigen Absperrungen, Beschilderungen und Beleuchtungen, Kosten der Einholung für die Zustimmung Dritter, beispielsweise Eigentümer von Nachbargrundstücken, Kosten für die Nutzung fremder Grundstücke.
3. Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber ist für folgende Leistungen auf seine Kosten verantwortlich, sofern vertraglich keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen wird.
sämtliche Vorarbeiten am Gebäude und sonstige Nebenarbeiten einschließlich der dafür notwendigen Arbeitskräfte, Baustoffe, Werkzeuge, Schaffung der für die Montage und Inbetriebnahme notwendigen Bedarfsgegenstände und Stoffe, z.B. Gerüste, Hebezeuge, Brennstoffe und Schmierstoffe
zur Verfügungstellung von Räumen zur Aufbewahrung der Maschinenteile, Werkzeuge etc., Die Räume müssen geeignet, trocken und verschließbar sein. Die Zurverfügungstellung von spezieller Schutzkleidung und Schutzvorkehrungen, die infolge besonderer Umstände auf der Montagestelle notwendig sind.
zur Verfügungsstellung von Plänen von verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben
zur Verfügungsstellung des nach dem Stand der Technik geeigneten Montageplatzes, geebnet und geräumt
Schaffung und Unterhaltung sämtlicher Zufahrten zu den Baugrundstücken, inklusive deren notwendiger behördlicher Genehmigungen für die Nutzung öffentlicher Straßen und Wege.
Die Zurverfügungstellung von Energie und Wasser sowie alle hierfür erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen und Anschlüsse für Energie/Wasser/Abwasser. Errichtung und Unterhaltung der Zufahrtsstraße zur Baustelle.
Beprobung und ordnungsgemäße bzw. vorschriftsmäßige Entsorgung des Bauschuttes und übriger Abfälle, insbesondere des eventuell kontaminierten Materials
Beschaffung etwa erforderlicher Genehmigungen für die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums
Beschaffung der für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen privaten Flächen außerhalb des Baugrundstücks und Tragung hierfür etwa entstehender Gebühren und Kosten
Herbeiführen der erforderlichen Abnahmen und Übernahmeprüfungen durch Behörden, Verbände, Sachverständige und etwa notwendige Materialprüfungen
Übernahme der Verkehrssicherung, Reinigung und die angrenzenden öffentlichen Wege und Straßen
Wahrnehmung aller Pflichten öffentlich-rechtlicher Vorschriften, betreffend Anzeigepflichten und sonstige Dokumentationspflichten
Übernahme aller sich aus der jeweiligen Bauordnung für den Auftraggeber sich ergebenden Verpflichtungen, sowohl im Verhältnis zu den Behörden als auch im Verhältnis zum Auftragnehmer
Übernahme der Tätigkeit des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators gemäß Baustellenverordnung
Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, an regelmäßigen Besprechungen auf der Baustelle teilzunehmen.
Führt die Firma Oberwegner GmbH eine dieser Leistungen auf Weisung des Auftraggebers aus, sind diese niemals im Pauschalpreis enthalten, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Verletzt der Kunde Mitwirkungspflichten auch im Rahmen von Vorleistungen, Fertigstellung von anderen Gewerken und Sonstiges, so verschieben sich Liefertermine und Fertigstellungstermine entsprechend. Der Kunde ist verpflichtet, die entstehenden Mehrkosten zu tragen.
4. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
Sobald eine Behinderung in der Bauausführung auftritt, wird die Firma Oberwegner GmbH dies unverzüglich anzeigen. Jegliche Behinderung verlängert die Ausführungsfristen, sofern diese Behinderung nicht von der Firma Oberwegner GmbH verursacht wurde.
Auch Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit gelten als Behinderung und lassen Ausführungsfristen außer Kraft treten.
Die Firma Oberwegner GmbH wird alles tun, um die Auswirkungen der Behinderungen so gering wie möglich zu halten.
Mehrkosten die durch die Behinderungen entstehen sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu tragen, sofern die Behinderung nicht aus dem Risikobereich der Firma Oberwegner GmbH stammt. Diese Mehrkosten sind auch grundsätzlich niemals in Pauschalreisen enthalten, außer dies ist ausdrücklich vereinbart.
5. Werkleistung/Gefahrtragung
Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Werkleistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare von der Firma Oberwegner GmbH nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat die Firma Oberwegner GmbH einen Anspruch auf Vergütung der ausgeführten Leistungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe oder Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung.
6. Gefahrübergang bei Materiallieferung
Ist der Auftraggeber Unternehmer geht die Gefahr mit Auslieferung des Materials und/oder Baustoffe an einen Spediteur oder eine sonstige zur Ausführung der Versendung und/oder des Transportes bestimmte Person auf den Kunden über.
Firma Oberwegner GmbH ist immer zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
Bei Lieferung ins Ausland gehen auch bei vereinbarter Frei-Haus-Lieferung grundsätzlich alle anfallenden Zusatzkosten, insbesondere Zollkosten, Gebühren für Porti-Papiere, die Einfuhrumsatzsteuer usw., zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch für zusätzliche Transportkosten ab Grenze.
7. Prospektangaben
Bei Angaben der Firma Oberwegner GmbH im Rahmen von Produktbeschreibungen in Prospekten und/oder online bzw. Webkatalogen der Firma Oberwegner GmbH sind grundsätzlich die jeweils aktuellen maßgeblich. Ältere Prospekte und Unterlagen sowie alle Angaben online und in Webkatalogen verlieren automatisch ihre Gültigkeit, sobald eine aktuellere Fassung von Prospekten und Unterlagen dem Kunden übermittelt oder im Internet bereitgestellt wird.
Alle in Prospekten, Katalogen, Homepageseiten, erstellten Zeichnungen und sonstigen Dokumenten enthaltenen Angaben über Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeitstoleranzen, Technische Daten, Stoff- und Materialeigenschaften, Farbbeschreibungen, Einsatzbedingungen und sonstige Inhalte können nur theoretische Näherungswert sein, die grundsätzlich unverbindlich sind, es sei denn, dass sie von der Firma Oberwegner GmbH ausdrücklich in einem Angebot als verbindlich bezeichnet und ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen der Leistungen. Handelsübliche Abweichungen in Farben, Maßen, Muster und Formen sind trotzdem vertragsgerecht, sofern sie den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preislisten in Euro, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Komponentenpreise gelten grundsätzlich ohne Nebenleistungen, insbesondere Transport, Montage, Installation, Inbetriebsetzung und sonstige Aufwendungen im Rahmen der Anwendung beim Kunden sowie ohne Gebühren, Zoll oder Ähnlichem.
Unsere Leistungen, insbesondere Montage und Inbetriebnahme, Wartungsleistungen, Installationen und sonstige Anwendungsunterstützungen, soweit die Erbringung dieser Leistung mit dem Kunden in dem jeweiligen Vertrag vereinbart worden ist, werden nach Aufwand und Regie abgerechnet, sofern schriftlich nichts anderes mit dem Kunden vereinbart wurde.
Sofern wir Anpassungen von Serienprodukten an spezifische Anforderung des Kunden vornehmen, wird dies grundsätzlich nach Aufwand berechnet, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
Die Firma Oberwegner GmbH hat sowohl bei Pauschalpreisvereinbarungen als auch bei Regie und Einheitspreisvereinbarungen Anspruch auf Abschlagszahlungen nach Baufortschritt, auch wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Über alle Teilbeträge wird die Firma Oberwegner GmbH prüffähige Abschlagsrechnungen erstellen.
Sämtliche Kosten für Material, Aggregate und Zubehör ist grundsätzlich bei Anlieferung auf dem Grundstück des Kunden zur Zahlung fällig.
Mängeleinreden berühren die Fälligkeit von Abschlagszahlungsrechnungen nicht. § 632a BGB findet keine Anwendung.
Die Preise richten sich mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach der gültigen Preisliste der Firma Oberwegner GmbH, sofern sich diese nicht drei Monate vor Liefertermin ändert.
Für den Transport fällt eine Versandkostenpauschale an. Diese variiert nach Gewicht der Lieferung. Informationen dazu finden Kunden in der Versandkostentabelle.
Diese Änderung der Preisliste ist zulässig, sofern nach Vertragsabschluss eine wesentliche Änderung der Preisfaktoren wie Baustoffe, Materialien, Löhne, Soziallasten, Steuern oder ähnliches eintritt. Die Firma Oberwegner GmbH ist berechtigt, die Preisliste entsprechend dem Einfluss der angegebenen Kostenfaktoren in angemessenem Umfang anzupassen. Sofern die Firma Oberwegner GmbH ein Angebot erstellt hat, gehen die im Angebot ausgewiesenen Preise der Preisliste vor.
Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung zahlbar ohne Abzug.
Bei Überschreiten fälliger Zahlungstermine sind ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu bezahlen. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt der Verzugszins 1,5 % pro Monat über dem Basiszinssatz. Im Verzugsfall sind alle gewählten Rabatte und sonstigen Nachlässe hinfällig.
Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder tituliert sind. Vom Aufrechnungsverbot nicht erfasst werden Ersatzansprüche, die in einem vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
9. Fristen
Nach Tagen/Wochen/Monaten benannte Liefer- und/oder Ausführungsfristen beginnen mit Absendung unserer Auftragsbestätigung. Die Firma Oberwegner GmbH gerät ohne Mahnung nur in Verzug, sofern ein verbindlich und schriftlich zugesagter Liefer- und/oder Ausführungstermin zu einem bestimmten Kalendertag überschritten wird. Für diesen Fall hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu gewähren.
Ereignisse höherer Gewalt, unvorhersehbare Umstände und sonstige unvorhersehbare Störungen des Geschäftsbetriebes der Firma Oberwegner GmbH oder deren Lieferanten, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt weder bei der Firma Oberwegner GmbH noch bei deren Vorlieferanten abwendbar sind, verschieben die Liefer- und Ausführungstermine um einen angemessenen Zeitraum.
Die Firma Oberwegner GmbH wird in diesen Fällen von ihrer Leistungspflicht frei, wenn die Lieferung/Leistung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist möglich ist.
Hat die Firma Oberwegner GmbH zur Erfüllung ihres Vertrages mit ihrem Vorlieferanten ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen, so braucht die Firma Oberwegner GmbH nicht zu leisten, wenn der Vorlieferant nicht liefern kann. Über diese Umstände hat die Firma Oberwegner GmbH den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. bezahlte Entgelte unverzüglich zurückzuzahlen.
Die Firma Oberwegner GmbH kann ihre Vertragsleistungen verweigern, sofern nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt werden, welche die Gegenleistung des Kunden wegen dessen mangelnder Leistungsfähigkeit und /oder Bonität als gefährdet erscheinen lassen. Die Lieferung erfolgt für diesen Fall nur, sofern der Kunde vorleistet oder angemessene Sicherheiten stellt.
Die Firma Oberwegner GmbH ist berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Vorleistung oder der Sicherheitenstellung zu setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, sofern der Kunde die bereits bei Vertragsabschluss bekannten oder ihm fahrlässig nicht bekannten Tatsachen arglistig oder fahrlässig verschwiegen hat.
10. Informationen von Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, auf alle Umstände hinzuweisen, die für Preiskalkulationen und die sonstigen Durchführungsmodalitäten von Relevanz sind. Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Vertragsausführung wichtigen Unterlagen, insbesondere Genehmigungen und sonstige Dokumente rechtzeitig vorzulegen.
Der Kunde haftet für seine Angaben und sonstigen Informationen zur Angebotserstellung sowie für die Tauglichkeit der Montageumgebung. Alle durch falsche Angaben oder eine ungeeignete Montageumgebung eintretenden Zusatzkosten trägt der Kunde.
Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und für die rechtzeitige Zurverfügungstellung aller notwendigen Informationen; insbesondere haftet der Kunde für alle Zusatzkosten, die durch eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht entstehen.
11. Eigentumsvorbehalt und Vertragsrücktritt
Alle Lieferungen der Firma Oberwegner GmbH erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die jeweils gelieferten Komponenten und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gelieferten Waren und Forderungen aus bereits erbrachten Dienstleistungen Eigentum der Firma Oberwegner GmbH. Die Firma Oberwegner GmbH verpflichtet sich, auf entsprechenden Antrag des Kunden alle Sicherheiten insoweit herauszugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Firma Oberwegner GmbH.
Im Falle der Weiterveräußerung von Komponenten und Bauteilen und Produkten tritt der Kunde seine Forderung mit Nebenrechten schon jetzt an die Firma Oberwegner GmbH sicherungshalber ab. Bis auf den jederzeit möglichen Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt.
Solange das Eigentumsrecht der Firma Oberwegner GmbH besteht, ist diese berechtigt, sich jederzeit von der ordnungsgemäßen Behandlung und Unterbringung der Ware an Ort und Stelle zu überzeugen und diese gegebenenfalls nach Nachfristsetzung abzuholen, ohne dass hiermit ein Rücktritt vom Vertrag verbunden ist.
Der Kunde trägt alle Kosten einer notwendigen Rückholung der Ware, dies gilt auch für die evtl. erneute Anlieferung.
12. Vertragsrücktritt
Erklärt der Kunde bereits vor Beginn der Bauausführung und/oder der Lieferung dass er die Leistung/Lieferung nicht abnehmen werde, auch durch Schweigen auf eine entsprechende schriftliche Aufforderung, die einen entsprechenden Hinweis auf die Rechtsfolgen dieses Absatzes enthält, dass er diese nicht abnehmen werde, kann die Firma Oberwegner GmbH ohne weitere Mahnung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Im Falle eines vom Kunden veranlassten Vertragsrücktritts der Firma Oberwegner GmbH, insbesondere wegen Zahlungsverzuges oder einer sonstigen vom Kunden veranlassten unberechtigten Rückabwicklung des Vertrages und deren Kündigung durch die Firma Oberwegner GmbH , hat die Firma Oberwegner GmbH Anspruch auf Schadensersatz und auf Ausgleich für Aufwendungen.
Hat die Firma Oberwegner GmbH einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung und/oder Kündigung des Vertrages wird dieser wie folgt pauschaliert:
Die Firma Oberwegner GmbH hat Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30 % des Nettoauftragsvolumens. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie z. B. Hin- und Rücktransport- sowie Ausbaukosten usw. erhält die Firma Oberwegner GmbH zusätzlich Ersatz in jeweils entstandener Höhe. Die Stundenpauschale je Mitarbeiter beträgt 75,00 EUR zzgl. MwSt. und die Fahrtkostenpauschale 0,90 EUR pro km zzgl. MwSt. Diese Kostenansätze gelten auch in den übrigen Fällen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der Kunde Kosten zu tragen hat.
Es ist sowohl der Firma Oberwegner GmbH unbenommen, statt den Pauschal-sätzen für Schadensersatz, einen höheren Schaden zu beweisen und geltend zu machen, als auch dem Kunden möglich, einen geringeren Schaden der Firma Oberwegner GmbH darzulegen und unter Beweis zu stellen. Befindet sich der Kunde im Abnahmeverzug, hat er nach einer Verzugsdauer von mehr als 14 Tagen die anfallenden Lagerkosten zu bezahlen.
13. Leistungsänderung
Ein einseitiges Leistungsänderungsrecht durch den Auftraggeber besteht nicht.
Eine nach Vertragsschluss gewünschte Leistungsänderung bedarf einer zusätzlichen Vereinbarung. Auf Verlangen wird die Firma Oberwegner GmbH dem Auftraggeber ein Nachtragsangebot auf Kalkulationsgrundlage des ursprünglichen Vertrages erstellen. Der Werkvertrag mit Inhalt Nachtragsangebot kommt zu Stande, sofern der Auftraggeber der Bauausführung nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht.
Sämtliche Terminvereinbarungen und Ausführungsfristen treten bei zustande kommen eines Nachtragsvertrages außer Kraft.
Die Firma Oberwegner GmbH kann die Vertrags- bzw. Leistungsänderung ablehnen, sofern ihr die sachlichen und personellen Ressourcen nicht zur Verfügung stehen.
14. Abnahme
Die Firma Oberwegner GmbH wird die Fertigstellung ihrer Leistung dem Kunden in mündlicher oder schriftlicher Form anzeigen. Auf ausdrückliche Anforderung des Kunden oder der Oberwegner GmbH erfolgt die Abnahme der Leistung in einem förmlichen Abnahmetermin. Die Abnahme kann auch durch eine schriftliche Abnahmebestätigung des Kunden ersetzt werden.
Für den Fall, dass der Kunde keine förmliche Abnahme wünscht, gilt die Leistung 2 Wochen ab Anzeige der Fertigstellung als abgenommen.
Die Nutzung, Inbetriebnahme und/oder die behördliche Abnahme ersetzt die förmliche Abnahme. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
§ 640 Abs. 2 BGB gilt neben der Abnahmefiktion dieser Klausel. Über in sich abgeschlossene Teilleistungen kann die Firma Oberwegner GmbH eine Teilabnahme fordern.
Wird eine förmliche Abnahme durchgeführt, wird nach gemeinsamer Begehung und Besichtigung der Leistung von der Firma Oberwegner GmbH ein schriftliches Protokoll angefertigt, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Sollten sich bei der Durchführung der Abnahme Mängel herausstellen, werden diese von der Firma Oberwegner GmbH beseitigt. Für den Fall, dass vom Kunden keine weiterer Abnahmetermin gefordert wird, gilt die Werkleistung als schlussabgenommen.
15. Gewährleistung
Die Firma Oberwegner GmbH gewährleistet die Mangelfreiheit gelieferter Komponenten und Bauteile, Materialien und seiner Werkleistungen nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Die allgemeine Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt ab Abnahme der Leistung.
Im Falle reiner Material- und/oder Bauteillieferungen beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre bei Verbrauchern und ein Jahr bei Lieferung an Unternehmer.
Der Kunde hat im Falle eines Mangels der Werkleistung und/oder der Lieferung ein Zurückbehaltungsrecht nur in angemessener Höhe, die sich nach der Art des Mangels und der Nutzungsbeeinträchtigung richtet.
Ist der Kunde Unternehmer ist Voraussetzung für die Gewährleistung, dass dieser die gelieferten Gegenstände unverzüglich prüft und festgestellte Mängel unverzüglich rügt.
Die Vertragsleistungen gelten als genehmigt, wenn der Firma Oberwegner GmbH nicht eine schriftliche Mängelrüge der festgestellten Mängel unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird.
Gewährleistungsansprüche werden immer auf Mangelbeseitigung beschränkt. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche für Mangelfolgeschäden, werden ausgeschlossen mit Ausnahme von Personenschäden, sofern die Firma Oberwegner GmbH fahrlässig gehandelt hat.
Die Firma Oberwegner GmbH haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand und der Nebenleistung selbst entstanden sind.
Insbesondere haftet die Firma Oberwegner GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern die Schadensursache auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder arglistigen Verhaltens beruht. Voraussetzung aller Gewährleistungsansprüche des Kunden ist, dass der Kunde alle zumutbaren Mitwirkungen an der Mangelbeseitigung erbringt, insbesondere den Mangel nachvollziehbar und unmittelbar nach dem Erkennen mitteilt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Nachbesserungsfristen sind die Schwierigkeiten der Firma Oberwegner GmbH hinsichtlich der Lieferfähigkeit ihrer Lieferanten zu berücksichtigen.
Die Firma Oberwegner GmbH ist berechtigt, die Nachbesserung so lange zu verweigern, bis der Kunde offene und fällige Abschlagszahlungen bezahlt. Meldet der Kunde Firma Oberwegner GmbH einen Mangel, der keiner ist, oder den der Kunde selbst zu vertreten hat, haftet der Kunde der Firma Oberwegner GmbH für die dadurch entstandenen Kosten, sofern er fahrlässig gehandelt hat.
Der Kunde wird auf hingewiesen, dass Service- und Wartungsarbeiten ausschließlich durch eine Fachfirma durchgeführt werden müssen, mit vom Hersteller genehmigten Originalersatzteilen, Wartungsteilen sowie Hilfs- und Betriebsstoffen.
16. Haftung
Die Firma Oberwegner GmbH haftet für Schäden aus der Verletzung der Gesundheit, des Lebens oder des Körpers bei Vorsatz, grober und leichter Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen.
Für sonstige Schäden aus vertraglicher oder außervertraglicher Pflichtverletzung haftet die Firma Oberwegner GmbH nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, soweit nicht vertragswesentliche oder Kardinalspflichten verletzt sind. Im Falle der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten oder Kardinalspflichten haftet die Firma Oberwegner GmbH auch bei leichter Fahrlässigkeit, aber nur für die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden.
Die Firma Oberwegner GmbH haftet nicht für Auskünfte oder Beratung, sofern diese nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil sind. Auskünfte und Beratung im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Auftrages sind grundsätzlich nicht wesentliche Vertragspflichten, für die die Haftung auf grobes Verschulden und für vorhersehbare Schäden beschränkt wird. Sollte eine Haftung nach den vorangegangenen Absätzen und/oder gemäß Ziff. 14 dieser AGB bestehen, wird diese auf die bei der Firma Oberwegner GmbH durch deren Haftpflichtversicherung abgedeckten Ansprüche beschränkt.
Haftungsausschlüsse nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
17. Software
An allen IT-Leistungen der Oberwegner GmbH, insbesondere der installierten Software, inklusive der dazugehörigen Softwarederivate, sämtlichen Customizingarbeiten, den Dokumentationen und sonstigen Dokumenten in analoger und digitaler Form, Individualprogrammierungen, Plattformsoftware, Cloudsystemen, Protokollen, Konzepten, Schnittstellen, Beratungsleistungen, Betriebssystemen und allen sonstigen im Rahmen der Vertragsbeziehung erbrachten urheberrechtsfähigen Leistungen gelten folgende Nutzungsrechte vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen und vorbehaltlich besonderer Vertragsbedingungen laut den besonderen Bedingungen für Einzelleistungen gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Die Oberwegner GmbH räumt dem Kunden an allen in Absatz 1 genannten Werken ein nicht ausschließliches, für die Vertragsdauer unwiderrufliches, räumlich und sachlich auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht ein.
Der Umfang der Nutzungsrechte im Hinblick auf die Anzahl der Nutzer und den jeweiligen Software Modulen ergibt sich aus dem Lizenzumfang der Bestellung nach dem jeweiligen Lizenzmodell.
Die Nutzungsrechte werden grundsätzlich nur für eigene Unternehmenszwecke und im Rahmen des Vertragszweckes eingeräumt.
Die Nutzungsrechte sind in keinem Fall unterlizenzierbar.
Jegliche Überlassung an Dritte, Miete, Pacht, Leasing, Software as a Service ist ausgeschlossen. Jede Art der Bearbeitung, Umarbeitung und/oder sonstige Verarbeitung der Software ist unzulässig.
Die Überlassung des Quellcodes ist ausgeschlossen, Rechte hieraus werden nicht eingeräumt.
Jegliche Form des Reverse Engineering ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für jede Form der Übersetzung oder Deassemblierung der Software oder sonstige Versuche, den Quellcode der Software auszulesen. Das Verbot des Reverse Engineering oder der Änderung der Software findet keine Anwendung, sofern dies dem Kunden nach geltendem Recht gestattet ist, das heißt unter anderem aufgrund der Richtlinie zur Softwareinteroperabilität bzw. der umsetzenden Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten.
Jegliche sonstige Form der Vermarktung, Digitalisierung, online zur Verfügungstellung oder die sonstige öffentliche Weitergabe der Arbeitsergebnisse zu anderen, als zu den Vertragszwecken, ist ausgeschlossen.
Alle Lizenzen sind Unternehmenslizenzen, sofern nicht ausdrücklich eine Konzernlizenz eingeräumt wird. Ist dies der Fall gilt dies für alle Konzernunternehmen zum Zeit-punkt des Vertragsabschlusses im Sinne von §18 AktG.
Der Beitritt von Konzernunternehmen zu einer Vereinbarung nachträglich ist ausgeschlossen. In diesem Fall wird die Oberwegner GmbH ein Nachtragsangebot unterbreiten.
Für Standardsoftwareprodukte Dritter gelten ausschließlich die Nutzungsbedingungen des Herstellers.
18. Urheberrechte an sonstigen Werken
Alle von der Firma Oberwegner GmbH erbrachten urheberrechtsfähigen Leistungen, insbesondere Planungen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modelle und sonstige urheberechtsfähigen Werke sind urheberrechtlich geschützt. Alle Urheberrechte stehen der Firma Oberwegner GmbH zu. Die Firma Oberwegner GmbH räumt dem Kunden ein einfaches nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht ein, die urheberrechtlich geschützten Werke für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben zu nutzen. Jegliche darüberhinausgehende Nutzung ist untersagt. Die Unterlagen dürfen weder vervielfältigt, bearbeitet, verbreitet oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden.
Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Alle Urheberrechte an übermittelten Unterlagen, Zeichnungen, Planungsunterlagen verbleiben weiterhin bei der Firma Oberwegner GmbH. Sie dürfen auch nach Beendigung des Vertrages nur für nachvertragliche Zwecke verwendet werden. Die urheberrechtlich geschützten Werke dürfen in keiner sonstigen Weise verwertet werden, insbesondere nicht für weitere Bauvorhaben.
19. Datenschutz
1.
Die Firma Oberwegner GmbH beachtet die datenschutzrechtlichen Vorschriften und erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten der Kunden nur, soweit dies gesetzlich oder durch eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet ist. Der Kunde willigt durch Bestellung darin ein, dass die Firma Oberwegner GmbH die Daten für Zwecke der Vertragsdurchführung, dessen Beendigung oder ggf. zur Auftragsabwicklung durch Subunternehmer verwendet.
Die Firma Oberwegner GmbH verpflichtet sich, alle Informationen und Daten des Kunden nach dem Stand der Technik wirksam gegen unberechtigten Zugriff, Änderung, Zerstörung oder Verlust, unerlaubter Übermittlung, anderweitiger unerlaubter Verbreitung und sonstigem Missbrauch zu sichern.
Bei der Sicherung der Daten des Kunden werden sämtliche Vorkehrungen und Maßnahmen nach dem aktuellen anerkannten Stand der Technik beachtet.
Für die Datensicherung ist der Kunde jedoch selbst verantwortlich, soweit sich die Daten des Kunden auf eigenen Rechnern befinden, ansonsten trägt die Firma Oberwegner GmbH die Verantwortung für die Datensicherung.
2.
Alle weiteren Regelungen zum Datenschutz ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von der Firma Oberwegner GmbH.
20. Gerichtsstand und Erfüllungsort
20.1
Dieser Vertrag unterliegt dem unvereinheitlichten deutschen Recht, namentlich dem BGB und HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden kei-ne Anwendung. Kommt es auf zwingende Verbraucherschutzrechte an, so gilt das Recht des Mitgliedstaates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt an.
Sofern Sie Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sind, ist Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Ulm.
20.2
Für alle Kunden in nicht deutschsprachigen Ländern sind technische Dokumentationen, Beschreibungen etc. in englischer Sprache verfügbar.
20.3
Wenn der Kunde keinen Wohnsitz im Inland hat, oder diesen nach Vertragsabschluss aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand nach Wahl von der Firma Oberwegner GmbH der Hauptsitz der Firma Oberwegner GmbH oder der des Kunden.
21. Verbraucherschlichtung und außergerichtliche Streitbeilegung
Die Oberwegner GmbH ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten hat die Europäische Union eine Onlineplattform eingerichtet. Die Onlineplattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung der Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen die aus online Kaufverträgen erwachsen, dienen. Die Plattform befindet sich unter
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Oberwegner GmbH Schalt- und Regelanlagen Gebäudeleittechnik
Stand: Mai 2021
Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge mit Kunden/Auftraggebern der
Firma
Oberwegner GmbH
Schalt- und Regelanlagen
Gebäudeleittechnik
Röseweg 2
89165 Dietenheim
Tel. 07347/9636-0
Fax 07347/9636-16
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Geschäftsführer Markus Oberwegner, Florian Dobner
Umsatzsteuer ID DE 173085174
Handelsregister Ulm HRB 1850
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsleistungen der Firma Oberwegner GmbH Schalt- und Regelanlagen Gebäudeleittechnik im Folgenden nur noch Firma Oberwegner GmbH.
Für alle Leistungen der Firma Oberwegner GmbH, insbesondere Lieferung und Montage, Planung, Installation und Wartungsarbeiten gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Stand.
Sie finden auch Anwendung im Zusammenhang mit Auskünften, Beratungen und Nebenleistungen.
Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden oder deren Beauftragten, werden grundsätzlich nicht akzeptiert und gelten nicht.
Die Firma Oberwegner GmbH speichert alle Vertragsunterlagen. Kopien hiervon erhalten die Kunden auf Anfrage.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen zum Download unter der URL https://oberwegner.de/agb zum Download zur Verfügung.
Die Firma Oberwegner GmbH ist berechtigt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der allgemeinen Geschäftsentwicklung anzupassen.
1. Vertragsabschluss
Der Vertrag wird ausschließlich in deutscher Sprache abgeschlossen.
Im Falle einer Bestellung ist der Kunde 14 Tage an sein Vertragsangebot gebunden. Der Vertrag kommt zustande, sofern die Firma Oberwegner GmbH diesen schriftlich und/oder per Fax bzw. E-Mail Angebot innerhalb der 14 Tage bestätigt oder die Leistung erbringt. Die Bestelllungen werden von der Firma Oberwegner GmbH gespeichert. Bei Abhandenkommen der Vertragsunterlagen kann die Firma Oberwegner diese dem Kunden zur Verfügung stellen.
Angebote der Firma Oberwegner GmbH sind grundsätzlich freibleibend. Erfolgen Lieferungen und/oder Leistungen ohne Auftragsbestätigungen bzw. Werk- oder Bauvertrag, so ist die Rechnung und/oder der Lieferschein als Auftragsbestätigung anzusehen unter Zugrundelegung der geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Oberwegner GmbH .
Der Leistungsumfang von Gewerken ergibt sich aus folgenden Dokumenten
Bestimmungen des Vertrages
Bau/Leistungsbeschreibung
sämtliche Planungsunterlagen
Unterlagen der Baugenehmigung und alle sonstige Planungsunterlagen
DIN-Vorschriften
Werkvertragsrecht des BGB
alle einschlägigen anerkannten Regeln der Technik unter Berücksichtigung des Stands der Technik
Bei Unklarheiten und Widersprüchen gilt die oben genannte Reihenfolge in der entsprechenden Rangfolge. Ein Widerspruch besteht nur dann, wenn Anforderungen und/oder Leistungen in den Vertragsbestandteilen unterschiedlich definiert sind.
2. Baugenehmigung
Der Auftraggeber ist für alle, für die Durchführung der Baumaßnahme evtl. erforderlichen rechtlichen Genehmigungen einschließlich der eventuell erforderlichen Genehmigungen zur Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes verantwortlich.
Der Auftraggeber ist für die Geeignetheit und Güte des Bauwerkes einschließlich der Grundwasserverhältnisse und etwaiger Altlasten verantwortlich. Stellen sich Mängel ein oder besondere Risiken des Bauwerkes heraus, trägt der Auftraggeber alle hieraus sich ergebenden Mehrkosten. Alle Kosten und Terminrisiken, die mit einer problematischen Beschaffenheit des Baugrundes verbunden sind, sind grundsätzlich nie in den Pauschalpreisen enthalten.
In Pauschalpreisen sind auch niemals Mehrkosten enthalten, die durch Behinderungen entstehen, die durch andere Gewerke des Bauvorhabens verursacht sind.
In Pauschalpreisen sind folgende Leistungen ebenfalls nicht enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde:
Sämtliche Planungsleistungen insbesondere Ausführungs- und alle Detailplanungen.
Sämtliche Maßnahmen zur Sicherung der Baustelle einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Baustellenverkehrs.
Alle notwendigen Absperrungen, Beschilderungen und Beleuchtungen.
Sicherung aller erbrachten Leistungen bis zur Abnahme, auch während etwaiger Unterbrechung der Baumaßnahme.
Aufbau, Vorhalten, Er- und Unterhaltung, Abbau und Transport der gesamten Baustelleneinrichtung.
Alle notwendigen Absperrungen, Beschilderungen und Beleuchtungen, Kosten der Einholung für die Zustimmung Dritter, beispielsweise Eigentümer von Nachbargrundstücken, Kosten für die Nutzung fremder Grundstücke.
3. Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber ist für folgende Leistungen auf seine Kosten verantwortlich, sofern vertraglich keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen wird.
sämtliche Vorarbeiten am Gebäude und sonstige Nebenarbeiten einschließlich der dafür notwendigen Arbeitskräfte, Baustoffe, Werkzeuge, Schaffung der für die Montage und Inbetriebnahme notwendigen Bedarfsgegenstände und Stoffe, z.B. Gerüste, Hebezeuge, Brennstoffe und Schmierstoffe
zur Verfügungstellung von Räumen zur Aufbewahrung der Maschinenteile, Werkzeuge etc., Die Räume müssen geeignet, trocken und verschließbar sein. Die Zurverfügungstellung von spezieller Schutzkleidung und Schutzvorkehrungen, die infolge besonderer Umstände auf der Montagestelle notwendig sind.
zur Verfügungsstellung von Plänen von verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben
zur Verfügungsstellung des nach dem Stand der Technik geeigneten Montageplatzes, geebnet und geräumt
Schaffung und Unterhaltung sämtlicher Zufahrten zu den Baugrundstücken, inklusive deren notwendiger behördlicher Genehmigungen für die Nutzung öffentlicher Straßen und Wege.
Die Zurverfügungstellung von Energie und Wasser sowie alle hierfür erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen und Anschlüsse für Energie/Wasser/Abwasser. Errichtung und Unterhaltung der Zufahrtsstraße zur Baustelle.
Beprobung und ordnungsgemäße bzw. vorschriftsmäßige Entsorgung des Bauschuttes und übriger Abfälle, insbesondere des eventuell kontaminierten Materials
Beschaffung etwa erforderlicher Genehmigungen für die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums
Beschaffung der für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen privaten Flächen außerhalb des Baugrundstücks und Tragung hierfür etwa entstehender Gebühren und Kosten
Herbeiführen der erforderlichen Abnahmen und Übernahmeprüfungen durch Behörden, Verbände, Sachverständige und etwa notwendige Materialprüfungen
Übernahme der Verkehrssicherung, Reinigung und die angrenzenden öffentlichen Wege und Straßen
Wahrnehmung aller Pflichten öffentlich-rechtlicher Vorschriften, betreffend Anzeigepflichten und sonstige Dokumentationspflichten
Übernahme aller sich aus der jeweiligen Bauordnung für den Auftraggeber sich ergebenden Verpflichtungen, sowohl im Verhältnis zu den Behörden als auch im Verhältnis zum Auftragnehmer
Übernahme der Tätigkeit des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators gemäß Baustellenverordnung
Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, an regelmäßigen Besprechungen auf der Baustelle teilzunehmen.
Führt die Firma Oberwegner GmbH eine dieser Leistungen auf Weisung des Auftraggebers aus, sind diese niemals im Pauschalpreis enthalten, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Verletzt der Kunde Mitwirkungspflichten auch im Rahmen von Vorleistungen, Fertigstellung von anderen Gewerken und Sonstiges, so verschieben sich Liefertermine und Fertigstellungstermine entsprechend. Der Kunde ist verpflichtet, die entstehenden Mehrkosten zu tragen.
4. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
Sobald eine Behinderung in der Bauausführung auftritt, wird die Firma Oberwegner GmbH dies unverzüglich anzeigen. Jegliche Behinderung verlängert die Ausführungsfristen, sofern diese Behinderung nicht von der Firma Oberwegner GmbH verursacht wurde.
Auch Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit gelten als Behinderung und lassen Ausführungsfristen außer Kraft treten.
Die Firma Oberwegner GmbH wird alles tun, um die Auswirkungen der Behinderungen so gering wie möglich zu halten.
Mehrkosten die durch die Behinderungen entstehen sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu tragen, sofern die Behinderung nicht aus dem Risikobereich der Firma Oberwegner GmbH stammt. Diese Mehrkosten sind auch grundsätzlich niemals in Pauschalreisen enthalten, außer dies ist ausdrücklich vereinbart.
5. Werkleistung/Gefahrtragung
Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Werkleistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare von der Firma Oberwegner GmbH nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat die Firma Oberwegner GmbH einen Anspruch auf Vergütung der ausgeführten Leistungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe oder Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung.
6. Gefahrübergang bei Materiallieferung
Ist der Auftraggeber Unternehmer geht die Gefahr mit Auslieferung des Materials und/oder Baustoffe an einen Spediteur oder eine sonstige zur Ausführung der Versendung und/oder des Transportes bestimmte Person auf den Kunden über.
Firma Oberwegner GmbH ist immer zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
Bei Lieferung ins Ausland gehen auch bei vereinbarter Frei-Haus-Lieferung grundsätzlich alle anfallenden Zusatzkosten, insbesondere Zollkosten, Gebühren für Porti-Papiere, die Einfuhrumsatzsteuer usw., zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch für zusätzliche Transportkosten ab Grenze.
7. Prospektangaben
Bei Angaben der Firma Oberwegner GmbH im Rahmen von Produktbeschreibungen in Prospekten und/oder online bzw. Webkatalogen der Firma Oberwegner GmbH sind grundsätzlich die jeweils aktuellen maßgeblich. Ältere Prospekte und Unterlagen sowie alle Angaben online und in Webkatalogen verlieren automatisch ihre Gültigkeit, sobald eine aktuellere Fassung von Prospekten und Unterlagen dem Kunden übermittelt oder im Internet bereitgestellt wird.
Alle in Prospekten, Katalogen, Homepageseiten, erstellten Zeichnungen und sonstigen Dokumenten enthaltenen Angaben über Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeitstoleranzen, Technische Daten, Stoff- und Materialeigenschaften, Farbbeschreibungen, Einsatzbedingungen und sonstige Inhalte können nur theoretische Näherungswert sein, die grundsätzlich unverbindlich sind, es sei denn, dass sie von der Firma Oberwegner GmbH ausdrücklich in einem Angebot als verbindlich bezeichnet und ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen der Leistungen. Handelsübliche Abweichungen in Farben, Maßen, Muster und Formen sind trotzdem vertragsgerecht, sofern sie den vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preislisten in Euro, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Komponentenpreise gelten grundsätzlich ohne Nebenleistungen, insbesondere Transport, Montage, Installation, Inbetriebsetzung und sonstige Aufwendungen im Rahmen der Anwendung beim Kunden sowie ohne Gebühren, Zoll oder Ähnlichem.
Unsere Leistungen, insbesondere Montage und Inbetriebnahme, Wartungsleistungen, Installationen und sonstige Anwendungsunterstützungen, soweit die Erbringung dieser Leistung mit dem Kunden in dem jeweiligen Vertrag vereinbart worden ist, werden nach Aufwand und Regie abgerechnet, sofern schriftlich nichts anderes mit dem Kunden vereinbart wurde.
Sofern wir Anpassungen von Serienprodukten an spezifische Anforderung des Kunden vornehmen, wird dies grundsätzlich nach Aufwand berechnet, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
Die Firma Oberwegner GmbH hat sowohl bei Pauschalpreisvereinbarungen als auch bei Regie und Einheitspreisvereinbarungen Anspruch auf Abschlagszahlungen nach Baufortschritt, auch wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Über alle Teilbeträge wird die Firma Oberwegner GmbH prüffähige Abschlagsrechnungen erstellen.
Sämtliche Kosten für Material, Aggregate und Zubehör ist grundsätzlich bei Anlieferung auf dem Grundstück des Kunden zur Zahlung fällig.
Mängeleinreden berühren die Fälligkeit von Abschlagszahlungsrechnungen nicht. § 632a BGB findet keine Anwendung.
Die Preise richten sich mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach der gültigen Preisliste der Firma Oberwegner GmbH, sofern sich diese nicht drei Monate vor Liefertermin ändert.
Für den Transport fällt eine Versandkostenpauschale an. Diese variiert nach Gewicht der Lieferung. Informationen dazu finden Kunden in der Versandkostentabelle.
Diese Änderung der Preisliste ist zulässig, sofern nach Vertragsabschluss eine wesentliche Änderung der Preisfaktoren wie Baustoffe, Materialien, Löhne, Soziallasten, Steuern oder ähnliches eintritt. Die Firma Oberwegner GmbH ist berechtigt, die Preisliste entsprechend dem Einfluss der angegebenen Kostenfaktoren in angemessenem Umfang anzupassen. Sofern die Firma Oberwegner GmbH ein Angebot erstellt hat, gehen die im Angebot ausgewiesenen Preise der Preisliste vor.
Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung zahlbar ohne Abzug.
Bei Überschreiten fälliger Zahlungstermine sind ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu bezahlen. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt der Verzugszins 1,5 % pro Monat über dem Basiszinssatz. Im Verzugsfall sind alle gewählten Rabatte und sonstigen Nachlässe hinfällig.
Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder tituliert sind. Vom Aufrechnungsverbot nicht erfasst werden Ersatzansprüche, die in einem vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
9. Fristen
Nach Tagen/Wochen/Monaten benannte Liefer- und/oder Ausführungsfristen beginnen mit Absendung unserer Auftragsbestätigung. Die Firma Oberwegner GmbH gerät ohne Mahnung nur in Verzug, sofern ein verbindlich und schriftlich zugesagter Liefer- und/oder Ausführungstermin zu einem bestimmten Kalendertag überschritten wird. Für diesen Fall hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu gewähren.
Ereignisse höherer Gewalt, unvorhersehbare Umstände und sonstige unvorhersehbare Störungen des Geschäftsbetriebes der Firma Oberwegner GmbH oder deren Lieferanten, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt weder bei der Firma Oberwegner GmbH noch bei deren Vorlieferanten abwendbar sind, verschieben die Liefer- und Ausführungstermine um einen angemessenen Zeitraum.
Die Firma Oberwegner GmbH wird in diesen Fällen von ihrer Leistungspflicht frei, wenn die Lieferung/Leistung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist möglich ist.
Hat die Firma Oberwegner GmbH zur Erfüllung ihres Vertrages mit ihrem Vorlieferanten ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen, so braucht die Firma Oberwegner GmbH nicht zu leisten, wenn der Vorlieferant nicht liefern kann. Über diese Umstände hat die Firma Oberwegner GmbH den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen und ggf. bezahlte Entgelte unverzüglich zurückzuzahlen.
Die Firma Oberwegner GmbH kann ihre Vertragsleistungen verweigern, sofern nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt werden, welche die Gegenleistung des Kunden wegen dessen mangelnder Leistungsfähigkeit und /oder Bonität als gefährdet erscheinen lassen. Die Lieferung erfolgt für diesen Fall nur, sofern der Kunde vorleistet oder angemessene Sicherheiten stellt.
Die Firma Oberwegner GmbH ist berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Vorleistung oder der Sicherheitenstellung zu setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, sofern der Kunde die bereits bei Vertragsabschluss bekannten oder ihm fahrlässig nicht bekannten Tatsachen arglistig oder fahrlässig verschwiegen hat.
10. Informationen von Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, auf alle Umstände hinzuweisen, die für Preiskalkulationen und die sonstigen Durchführungsmodalitäten von Relevanz sind. Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Vertragsausführung wichtigen Unterlagen, insbesondere Genehmigungen und sonstige Dokumente rechtzeitig vorzulegen.
Der Kunde haftet für seine Angaben und sonstigen Informationen zur Angebotserstellung sowie für die Tauglichkeit der Montageumgebung. Alle durch falsche Angaben oder eine ungeeignete Montageumgebung eintretenden Zusatzkosten trägt der Kunde.
Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und für die rechtzeitige Zurverfügungstellung aller notwendigen Informationen; insbesondere haftet der Kunde für alle Zusatzkosten, die durch eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht entstehen.
11. Eigentumsvorbehalt und Vertragsrücktritt
Alle Lieferungen der Firma Oberwegner GmbH erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die jeweils gelieferten Komponenten und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gelieferten Waren und Forderungen aus bereits erbrachten Dienstleistungen Eigentum der Firma Oberwegner GmbH. Die Firma Oberwegner GmbH verpflichtet sich, auf entsprechenden Antrag des Kunden alle Sicherheiten insoweit herauszugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Firma Oberwegner GmbH.
Im Falle der Weiterveräußerung von Komponenten und Bauteilen und Produkten tritt der Kunde seine Forderung mit Nebenrechten schon jetzt an die Firma Oberwegner GmbH sicherungshalber ab. Bis auf den jederzeit möglichen Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt.
Solange das Eigentumsrecht der Firma Oberwegner GmbH besteht, ist diese berechtigt, sich jederzeit von der ordnungsgemäßen Behandlung und Unterbringung der Ware an Ort und Stelle zu überzeugen und diese gegebenenfalls nach Nachfristsetzung abzuholen, ohne dass hiermit ein Rücktritt vom Vertrag verbunden ist.
Der Kunde trägt alle Kosten einer notwendigen Rückholung der Ware, dies gilt auch für die evtl. erneute Anlieferung.
12. Vertragsrücktritt
Erklärt der Kunde bereits vor Beginn der Bauausführung und/oder der Lieferung dass er die Leistung/Lieferung nicht abnehmen werde, auch durch Schweigen auf eine entsprechende schriftliche Aufforderung, die einen entsprechenden Hinweis auf die Rechtsfolgen dieses Absatzes enthält, dass er diese nicht abnehmen werde, kann die Firma Oberwegner GmbH ohne weitere Mahnung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Im Falle eines vom Kunden veranlassten Vertragsrücktritts der Firma Oberwegner GmbH, insbesondere wegen Zahlungsverzuges oder einer sonstigen vom Kunden veranlassten unberechtigten Rückabwicklung des Vertrages und deren Kündigung durch die Firma Oberwegner GmbH , hat die Firma Oberwegner GmbH Anspruch auf Schadensersatz und auf Ausgleich für Aufwendungen.
Hat die Firma Oberwegner GmbH einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung und/oder Kündigung des Vertrages wird dieser wie folgt pauschaliert:
Die Firma Oberwegner GmbH hat Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30 % des Nettoauftragsvolumens. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie z. B. Hin- und Rücktransport- sowie Ausbaukosten usw. erhält die Firma Oberwegner GmbH zusätzlich Ersatz in jeweils entstandener Höhe. Die Stundenpauschale je Mitarbeiter beträgt 75,00 EUR zzgl. MwSt. und die Fahrtkostenpauschale 0,90 EUR pro km zzgl. MwSt. Diese Kostenansätze gelten auch in den übrigen Fällen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der Kunde Kosten zu tragen hat.
Es ist sowohl der Firma Oberwegner GmbH unbenommen, statt den Pauschal-sätzen für Schadensersatz, einen höheren Schaden zu beweisen und geltend zu machen, als auch dem Kunden möglich, einen geringeren Schaden der Firma Oberwegner GmbH darzulegen und unter Beweis zu stellen. Befindet sich der Kunde im Abnahmeverzug, hat er nach einer Verzugsdauer von mehr als 14 Tagen die anfallenden Lagerkosten zu bezahlen.
13. Leistungsänderung
Ein einseitiges Leistungsänderungsrecht durch den Auftraggeber besteht nicht.
Eine nach Vertragsschluss gewünschte Leistungsänderung bedarf einer zusätzlichen Vereinbarung. Auf Verlangen wird die Firma Oberwegner GmbH dem Auftraggeber ein Nachtragsangebot auf Kalkulationsgrundlage des ursprünglichen Vertrages erstellen. Der Werkvertrag mit Inhalt Nachtragsangebot kommt zu Stande, sofern der Auftraggeber der Bauausführung nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht.
Sämtliche Terminvereinbarungen und Ausführungsfristen treten bei zustande kommen eines Nachtragsvertrages außer Kraft.
Die Firma Oberwegner GmbH kann die Vertrags- bzw. Leistungsänderung ablehnen, sofern ihr die sachlichen und personellen Ressourcen nicht zur Verfügung stehen.
14. Abnahme
Die Firma Oberwegner GmbH wird die Fertigstellung ihrer Leistung dem Kunden in mündlicher oder schriftlicher Form anzeigen. Auf ausdrückliche Anforderung des Kunden oder der Oberwegner GmbH erfolgt die Abnahme der Leistung in einem förmlichen Abnahmetermin. Die Abnahme kann auch durch eine schriftliche Abnahmebestätigung des Kunden ersetzt werden.
Für den Fall, dass der Kunde keine förmliche Abnahme wünscht, gilt die Leistung 2 Wochen ab Anzeige der Fertigstellung als abgenommen.
Die Nutzung, Inbetriebnahme und/oder die behördliche Abnahme ersetzt die förmliche Abnahme. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
§ 640 Abs. 2 BGB gilt neben der Abnahmefiktion dieser Klausel. Über in sich abgeschlossene Teilleistungen kann die Firma Oberwegner GmbH eine Teilabnahme fordern.
Wird eine förmliche Abnahme durchgeführt, wird nach gemeinsamer Begehung und Besichtigung der Leistung von der Firma Oberwegner GmbH ein schriftliches Protokoll angefertigt, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Sollten sich bei der Durchführung der Abnahme Mängel herausstellen, werden diese von der Firma Oberwegner GmbH beseitigt. Für den Fall, dass vom Kunden keine weiterer Abnahmetermin gefordert wird, gilt die Werkleistung als schlussabgenommen.
15. Gewährleistung
Die Firma Oberwegner GmbH gewährleistet die Mangelfreiheit gelieferter Komponenten und Bauteile, Materialien und seiner Werkleistungen nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Die allgemeine Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt ab Abnahme der Leistung.
Im Falle reiner Material- und/oder Bauteillieferungen beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre bei Verbrauchern und ein Jahr bei Lieferung an Unternehmer.
Der Kunde hat im Falle eines Mangels der Werkleistung und/oder der Lieferung ein Zurückbehaltungsrecht nur in angemessener Höhe, die sich nach der Art des Mangels und der Nutzungsbeeinträchtigung richtet.
Ist der Kunde Unternehmer ist Voraussetzung für die Gewährleistung, dass dieser die gelieferten Gegenstände unverzüglich prüft und festgestellte Mängel unverzüglich rügt.
Die Vertragsleistungen gelten als genehmigt, wenn der Firma Oberwegner GmbH nicht eine schriftliche Mängelrüge der festgestellten Mängel unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird.
Gewährleistungsansprüche werden immer auf Mangelbeseitigung beschränkt. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche für Mangelfolgeschäden, werden ausgeschlossen mit Ausnahme von Personenschäden, sofern die Firma Oberwegner GmbH fahrlässig gehandelt hat.
Die Firma Oberwegner GmbH haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand und der Nebenleistung selbst entstanden sind.
Insbesondere haftet die Firma Oberwegner GmbH nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern die Schadensursache auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder arglistigen Verhaltens beruht. Voraussetzung aller Gewährleistungsansprüche des Kunden ist, dass der Kunde alle zumutbaren Mitwirkungen an der Mangelbeseitigung erbringt, insbesondere den Mangel nachvollziehbar und unmittelbar nach dem Erkennen mitteilt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Nachbesserungsfristen sind die Schwierigkeiten der Firma Oberwegner GmbH hinsichtlich der Lieferfähigkeit ihrer Lieferanten zu berücksichtigen.
Die Firma Oberwegner GmbH ist berechtigt, die Nachbesserung so lange zu verweigern, bis der Kunde offene und fällige Abschlagszahlungen bezahlt. Meldet der Kunde Firma Oberwegner GmbH einen Mangel, der keiner ist, oder den der Kunde selbst zu vertreten hat, haftet der Kunde der Firma Oberwegner GmbH für die dadurch entstandenen Kosten, sofern er fahrlässig gehandelt hat.
Der Kunde wird auf hingewiesen, dass Service- und Wartungsarbeiten ausschließlich durch eine Fachfirma durchgeführt werden müssen, mit vom Hersteller genehmigten Originalersatzteilen, Wartungsteilen sowie Hilfs- und Betriebsstoffen.
16. Haftung
Die Firma Oberwegner GmbH haftet für Schäden aus der Verletzung der Gesundheit, des Lebens oder des Körpers bei Vorsatz, grober und leichter Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen.
Für sonstige Schäden aus vertraglicher oder außervertraglicher Pflichtverletzung haftet die Firma Oberwegner GmbH nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, soweit nicht vertragswesentliche oder Kardinalspflichten verletzt sind. Im Falle der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten oder Kardinalspflichten haftet die Firma Oberwegner GmbH auch bei leichter Fahrlässigkeit, aber nur für die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden.
Die Firma Oberwegner GmbH haftet nicht für Auskünfte oder Beratung, sofern diese nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil sind. Auskünfte und Beratung im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Auftrages sind grundsätzlich nicht wesentliche Vertragspflichten, für die die Haftung auf grobes Verschulden und für vorhersehbare Schäden beschränkt wird. Sollte eine Haftung nach den vorangegangenen Absätzen und/oder gemäß Ziff. 14 dieser AGB bestehen, wird diese auf die bei der Firma Oberwegner GmbH durch deren Haftpflichtversicherung abgedeckten Ansprüche beschränkt.
Haftungsausschlüsse nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
17. Software
An allen IT-Leistungen der Oberwegner GmbH, insbesondere der installierten Software, inklusive der dazugehörigen Softwarederivate, sämtlichen Customizingarbeiten, den Dokumentationen und sonstigen Dokumenten in analoger und digitaler Form, Individualprogrammierungen, Plattformsoftware, Cloudsystemen, Protokollen, Konzepten, Schnittstellen, Beratungsleistungen, Betriebssystemen und allen sonstigen im Rahmen der Vertragsbeziehung erbrachten urheberrechtsfähigen Leistungen gelten folgende Nutzungsrechte vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen und vorbehaltlich besonderer Vertragsbedingungen laut den besonderen Bedingungen für Einzelleistungen gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Die Oberwegner GmbH räumt dem Kunden an allen in Absatz 1 genannten Werken ein nicht ausschließliches, für die Vertragsdauer unwiderrufliches, räumlich und sachlich auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht ein.
Der Umfang der Nutzungsrechte im Hinblick auf die Anzahl der Nutzer und den jeweiligen Software Modulen ergibt sich aus dem Lizenzumfang der Bestellung nach dem jeweiligen Lizenzmodell.
Die Nutzungsrechte werden grundsätzlich nur für eigene Unternehmenszwecke und im Rahmen des Vertragszweckes eingeräumt.
Die Nutzungsrechte sind in keinem Fall unterlizenzierbar.
Jegliche Überlassung an Dritte, Miete, Pacht, Leasing, Software as a Service ist ausgeschlossen. Jede Art der Bearbeitung, Umarbeitung und/oder sonstige Verarbeitung der Software ist unzulässig.
Die Überlassung des Quellcodes ist ausgeschlossen, Rechte hieraus werden nicht eingeräumt.
Jegliche Form des Reverse Engineering ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für jede Form der Übersetzung oder Deassemblierung der Software oder sonstige Versuche, den Quellcode der Software auszulesen. Das Verbot des Reverse Engineering oder der Änderung der Software findet keine Anwendung, sofern dies dem Kunden nach geltendem Recht gestattet ist, das heißt unter anderem aufgrund der Richtlinie zur Softwareinteroperabilität bzw. der umsetzenden Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten.
Jegliche sonstige Form der Vermarktung, Digitalisierung, online zur Verfügungstellung oder die sonstige öffentliche Weitergabe der Arbeitsergebnisse zu anderen, als zu den Vertragszwecken, ist ausgeschlossen.
Alle Lizenzen sind Unternehmenslizenzen, sofern nicht ausdrücklich eine Konzernlizenz eingeräumt wird. Ist dies der Fall gilt dies für alle Konzernunternehmen zum Zeit-punkt des Vertragsabschlusses im Sinne von §18 AktG.
Der Beitritt von Konzernunternehmen zu einer Vereinbarung nachträglich ist ausgeschlossen. In diesem Fall wird die Oberwegner GmbH ein Nachtragsangebot unterbreiten.
Für Standardsoftwareprodukte Dritter gelten ausschließlich die Nutzungsbedingungen des Herstellers.
18. Urheberrechte an sonstigen Werken
Alle von der Firma Oberwegner GmbH erbrachten urheberrechtsfähigen Leistungen, insbesondere Planungen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modelle und sonstige urheberechtsfähigen Werke sind urheberrechtlich geschützt. Alle Urheberrechte stehen der Firma Oberwegner GmbH zu. Die Firma Oberwegner GmbH räumt dem Kunden ein einfaches nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht ein, die urheberrechtlich geschützten Werke für das vertragsgegenständliche Bauvorhaben zu nutzen. Jegliche darüberhinausgehende Nutzung ist untersagt. Die Unterlagen dürfen weder vervielfältigt, bearbeitet, verbreitet oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden.
Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Alle Urheberrechte an übermittelten Unterlagen, Zeichnungen, Planungsunterlagen verbleiben weiterhin bei der Firma Oberwegner GmbH. Sie dürfen auch nach Beendigung des Vertrages nur für nachvertragliche Zwecke verwendet werden. Die urheberrechtlich geschützten Werke dürfen in keiner sonstigen Weise verwertet werden, insbesondere nicht für weitere Bauvorhaben.
19. Datenschutz
1.
Die Firma Oberwegner GmbH beachtet die datenschutzrechtlichen Vorschriften und erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten der Kunden nur, soweit dies gesetzlich oder durch eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet ist. Der Kunde willigt durch Bestellung darin ein, dass die Firma Oberwegner GmbH die Daten für Zwecke der Vertragsdurchführung, dessen Beendigung oder ggf. zur Auftragsabwicklung durch Subunternehmer verwendet.
Die Firma Oberwegner GmbH verpflichtet sich, alle Informationen und Daten des Kunden nach dem Stand der Technik wirksam gegen unberechtigten Zugriff, Änderung, Zerstörung oder Verlust, unerlaubter Übermittlung, anderweitiger unerlaubter Verbreitung und sonstigem Missbrauch zu sichern.
Bei der Sicherung der Daten des Kunden werden sämtliche Vorkehrungen und Maßnahmen nach dem aktuellen anerkannten Stand der Technik beachtet.
Für die Datensicherung ist der Kunde jedoch selbst verantwortlich, soweit sich die Daten des Kunden auf eigenen Rechnern befinden, ansonsten trägt die Firma Oberwegner GmbH die Verantwortung für die Datensicherung.
2.
Alle weiteren Regelungen zum Datenschutz ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von der Firma Oberwegner GmbH.
20. Gerichtsstand und Erfüllungsort
20.1
Dieser Vertrag unterliegt dem unvereinheitlichten deutschen Recht, namentlich dem BGB und HGB. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden kei-ne Anwendung. Kommt es auf zwingende Verbraucherschutzrechte an, so gilt das Recht des Mitgliedstaates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt an.
Sofern Sie Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sind, ist Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Ulm.
20.2
Für alle Kunden in nicht deutschsprachigen Ländern sind technische Dokumentationen, Beschreibungen etc. in englischer Sprache verfügbar.
20.3
Wenn der Kunde keinen Wohnsitz im Inland hat, oder diesen nach Vertragsabschluss aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand nach Wahl von der Firma Oberwegner GmbH der Hauptsitz der Firma Oberwegner GmbH oder der des Kunden.
21. Verbraucherschlichtung und außergerichtliche Streitbeilegung
Die Oberwegner GmbH ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten hat die Europäische Union eine Onlineplattform eingerichtet. Die Onlineplattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung der Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen die aus online Kaufverträgen erwachsen, dienen. Die Plattform befindet sich unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
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